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      • Transparente Zusammenarbeit
  • Allgemeine Bedingungen und Konditionen

  • 1. Allgemeines

    Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die nachstehenden allgemeinen Bedingungen zwischen den Parteien für alle Angebote, Bestellungen, Kaufverträge und Lieferungen von, mit und durch die KONSTRUKTIEWERKHUIZEN STAS NV (nachstehend "STAS NV"). Sie sind integraler Bestandteil jedes mit dem Kunden geschlossenen Vertrags und gelten unbeschadet aller anderen Bedingungen (wie unter anderem die für die Waren geltenden Garantiebedingungen), die zwischen STAS NV und dem Kunden vereinbart wurden. Durch die Aufgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit dem Inhalt und der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Bedingungen einverstanden, erkennt an, dass er sie im Voraus wirksam zur Kenntnis genommen hat, und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen.

    2. Bestellungen

    2.1 Alle (direkt oder über (kommerzielle) Vermittler von STAS NV) erhaltenen Bestellungen sind für STAS NV nur dann gültig und verbindlich, wenn sie von STAS NV selbst schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser Bestätigung stellt den endgültigen Kaufvertrag dar. In Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen angegebene Gewichte und/oder Abmessungen von Waren sind nur annähernd und für STAS NV nicht bindend.

    2.2 Die Bestellungen werden zu den im Kaufvertrag genannten Preisen in Rechnung gestellt. Alle möglichen gesetzlichen Steuern und Abgaben gehen immer zu Lasten des Kunden.

    2.3 STAS NV behält sich ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden einer oder mehrere Selbstkostenfaktoren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Preise für Rohstoffe, Energie, Arbeit und andere staatliche Abgaben) nachweislich um mindestens 10 % steigen, auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände geschieht. STAS NV wird den Kunden schriftlich oder per E-Mail über den neuen Preis informieren. [Wenn der Kunde den neuen Preis nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit, den Vertrag per Einschreiben zu kündigen. Wenn STAS NV diese Kündigung nicht spätestens 15 Tage nach der Mitteilung des neuen Preises erhalten hat, wird davon ausgegangen, dass der Kunde den neuen Preis akzeptiert.

    3. Lieferung und Risiko

    3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Waren von STAS NV gemäß Incoterms® 2020 Ex Works (benanntes Lager von STAS NV) geliefert.

    3.2 Die mitgeteilten Lieferzeiten, auch in einer Auftragsbestätigung, sind immer nur indikativ und annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, ihre Einhaltung wurde vorher ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Sie beginnen erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen und vollständig angenommenen Bestellung zu laufen. Die Lieferfrist wird auf jeden Fall verlängert im Falle höherer Gewalt (wie in Artikel 6.1 dieser allgemeinen Bedingungen beschrieben) oder im Falle der verspäteten Zusendung von Dokumenten und Informationen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung durch STAS NV erforderlich sind, auch wenn diese Verspätung nicht vom Kunden zu vertreten ist. Die Nichteinhaltung des angegebenen Liefertermins kann vom Kunden unter keinen Umständen als Grund für eine Auflösung oder Stornierung der Vereinbarung geltend gemacht werden.

    3.3 Im Falle einer begrenzten Verfügbarkeit von einigen oder allen Rohstoffen oder Teilen, die STAS NV für die Produktion ihrer Waren benötigt, hat STAS NV das Recht, ihre verfügbaren Bestände oder Waren unter ihren Kunden nach einem Maß zu verteilen, das sie für angemessen hält, und hat das Recht, Bestellungen entsprechend anzunehmen und auszuführen.

    3.4 Zusätzliche Arbeiten, die während des Baus der Ware in Auftrag gegeben werden, werden nach Fertigstellung der Ware in Rechnung gestellt. Der Kunde erkennt an, dass er über alle Eigenschaften und technischen Spezifikationen der zu liefernden Ware vollständig informiert wurde. Wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung ihrer Verfügbarkeit in Empfang genommen hat, gehen alle weiteren Kosten für Lagerung usw. zu seinen Lasten. Wenn die Waren nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung der Verfügbarkeit abgeholt werden, behält sich STAS NV das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden aufzulösen. Die Lagerung der Waren bis zur Lieferung oder Abholung erfolgt auf Risiko des Kunden.

    4. Nichtkonformität und (sichtbare) Mängel

    4.1 Die Abnahme der Waren erstreckt sich auf die sichtbaren Mängel der Waren. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel und/oder Nichtkonformität müssen vom Kunden schriftlich formuliert werden, indem er auf dem Lieferschein einen Vorbehalt anbringt. Nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden werden keine Reklamationen wegen sichtbarer Mängel mehr akzeptiert. Verweigert der Kunde die Unterzeichnung des Lieferscheins, so gilt die Ware als angenommen, es sei denn, der Kunde erhebt innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich einen begründeten Protest. Im Falle der Nichtübereinstimmung wird STAS NV nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist ersetzen oder reparieren, ohne dass der Kunde Anspruch auf eine (zusätzliche) Entschädigung hat.

    4.2 Unbeschadet der Anwendung der Garantiebedingungen für die betreffende Ware und der darin festgelegten Bedingungen müssen Beanstandungen wegen verborgener Mängel der STAS NV unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Mängel deutlich zu beschreiben sind. Jede Klage wegen verborgener Mängel verfällt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben wird. Die Garantie erstreckt sich auf die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Teile nach dem Ermessen der STAS NV. Alle Kosten für Transport, Arbeitsstunden usw. gehen zu Lasten des Kunden. Beanstandungen, auch wenn sie begründet sind, und gleich welcher Art, berechtigen den Kunden nicht, die weitere Erfüllung eines Vertrags mit STAS NV auszusetzen.

    5. Haftung

    Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung ist die Haftung von STAS NV in allen Fällen, auch im Falle der Auflösung, immer auf maximal den Wert der mangelhaften Waren oder Teile beschränkt. STAS NV kann unter keinen Umständen für irgendeine (Form von) indirektem Schaden haftbar gemacht werden, wie z.B. Entschädigung für Nutzungsausfall oder Schäden an Personen oder Gütern oder Schäden, die Dritte erleiden, oder für irgendeinen anderen Folgeschaden. Unbeschadet des Vorstehenden ist die Haftung von STAS NV im Falle der Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist auf maximal 3 % des Kaufpreises und im Falle der Auflösung des Verkaufs auf Kosten von STAS NV auf maximal 10 % des Kaufpreises beschränkt. Die Haftung von STAS NV und die (gesetzlichen und konventionellen) Garantien von STAS NV erlöschen, sobald die Waren oder Teile davon ohne ihr Eingreifen und ihre Zustimmung be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wurden. Die Waren dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von STAS NV zurückgegeben werden. Eine Zustimmung zur Rücknahme der Waren bedeutet nicht die Anerkennung ihrer Haftung. Wenn der Kunde der STAS NV eine bestimmte Konstruktion auferlegt oder vorschreibt, ist der Kunde allein dafür verantwortlich und die STAS NV ist nicht an eine Garantie oder Kontrolle gebunden.

    6. Höhere Gewalt/geänderte Umstände

    6. 1 STAS NV haftet nicht für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf eine Situation höherer Gewalt zurückzuführen ist, wie z.B. (Betriebs-)Unfälle, Arbeitskonflikte, Unterbrechungen, Streiks oder Arbeitskräftemangel, Aussperrung, Embargo, Ausfall von Maschinen, Material-, Brennstoff-, Rohstoff- oder Strom-/Energiemangel, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen Krieg oder zivile Unruhen, Terrorismus oder terroristische Bedrohungen, Epidemien und/oder Pandemien (einschließlich daraus resultierender staatlicher Maßnahmen), behördlich geforderte, beantragte oder gewährte Prioritäten, gesetzliche Beschränkungen oder Beschränkungen durch gesetzliche Vorschriften, höhere Gewalt auf Seiten eines Lieferanten oder Subunternehmers und Fehler oder Verzögerungen, die Dritten zuzuschreiben sind, oder andere Ursachen, die den oben genannten ähnlich sind oder nicht. STAS NV ist nicht verpflichtet, den unverantwortlichen und unvorhersehbaren Charakter des Umstandes, der höhere Gewalt darstellt, zu beweisen. In einem solchen Fall hat STAS NV das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass der Kunde ein Recht auf Entschädigung hat. In jedem Fall verlängert sich der Zeitraum, in dem die STAS NV ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, um die Dauer dieser Umstände.

    6.2 Wenn STAS NV ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, informiert sie den Kunden schriftlich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach dem Eintreten der Umstände, die dieser Nichterfüllung zugrunde liegen.

    6.3 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als 3 Monate andauert, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall hat keine Partei Anspruch auf eine Entschädigung durch die andere Partei. In diesem Fall verpflichtet sich STAS NV, dem Kunden unverzüglich die vom Kunden im Rahmen des Vertrags bereits gezahlten Beträge zu erstatten.

    6.4 Falls eine Änderung der wirtschaftlichen Umstände (die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war) dazu führt, dass die Erfüllung des Vertrags eine unangemessene oder unverhältnismäßige Belastung für STAS NV darstellt, kann STAS NV nach Benachrichtigung des Kunden die Parteien auffordern, sich zu treffen und nach Treu und Glauben über eine angemessene Änderung des Vertrags zu verhandeln, um sicherzustellen, dass STAS NV keinen übermäßigen Schaden erleidet und/oder das Gleichgewicht wiederhergestellt wird. Wird innerhalb von 90 Tagen nach einer solchen Mitteilung keine Einigung erzielt, kann STAS NV den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen per Einschreiben an die andere Partei entschädigungslos kündigen.

    7. Zahlung

    Alle Rechnungen sind zahlbar in bar, netto und ohne Abzug oder Aufrechnung in Waregem, drei Tage nachdem STAS NV den Kunden benachrichtigt hat, dass die bestellten Waren fertiggestellt sind und zur Abholung bereitstehen, oder in Ermangelung einer solchen schriftlichen Benachrichtigung, bei Lieferung. Skonti sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bei verspäteter Zahlung eines fälligen Betrages werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den ausstehenden Betrag fällig, und am zehnten Tag nach der Inverzugsetzung wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen um 10 % erhöht, wobei der Mindestbetrag 250 EUR und der Höchstbetrag 3.000 EUR beträgt. Die Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag führt zur sofortigen Fälligkeit aller anderen fälligen Beträge, ungeachtet der zuvor gewährten Zahlungsfristen. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung hat die STAS NV von Rechts wegen ein Pfandrecht an den Waren, die sich noch in ihren Werkstätten befinden, als Sicherheit für die Zahlung durch den Kunden. Wenn STAS NV vom Kunden Wechsel zur Zahlung annimmt, werden die Einziehungs- und Diskontspesen dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn dem Kunden von STAS NV die Möglichkeit eingeräumt wird, in mehreren Raten zu zahlen, gegebenenfalls mit Wechseln zu verschiedenen Fälligkeitsterminen, wird bei Nichtzahlung eines einzigen Wechsels am Fälligkeitstag der gesamte ausstehende Betrag auf einmal fällig, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Beanstandungen der Rechnung sind unter Androhung der Annullierung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben unter Angabe von Gründen vorzubringen.

    8. Vorauszahlung und Zahlungsverzug

    8.1 STAS NV hat in jedem Fall das Recht, vor der Lieferung der Waren oder der weiteren Ausführung der Lieferung nach eigenem Ermessen im Namen des Kunden die Zahlung eines Vorschusses oder eine Bankgarantie für die Zahlung zu verlangen. STAS NV ist berechtigt, die verbleibenden Lieferungen auszusetzen, wenn der Kunde der oben genannten Aufforderung nicht nachkommt oder wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, auch wenn zwischen den Parteien ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde. Unter den oben genannten Umständen ist STAS NV auch berechtigt, eine Entschädigung für den Schaden zu verlangen, der durch den Lieferverzug oder die Nichterfüllung des Vertrags entstanden ist.

    8.2 Bei Zahlungsverzug oder Nichtbeachtung der Aufforderung der STAS NV zur Zahlung des Vorschusses oder der Bankgarantie für die Zahlung ist die STAS NV berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und von Rechts wegen zu kündigen, ohne dem Kunden eine Entschädigung zu schulden. In diesem Fall schuldet der Kunde der STAS NV jedoch eine Entschädigung, deren Mindestbetrag auf 20 % des vereinbarten Warenpreises festgesetzt wird, wobei der höhere Betrag von der STAS NV nachgewiesen werden muss.

    9. Beendigung, Stornierung und Auflösung

    9.1 Jede Unterbrechung, Stornierung oder Annullierung eines Auftrags oder einer Vereinbarung durch den Kunden oder zu dessen Lasten gibt STAS NV das Recht auf Schadensersatz, dessen Mindestbetrag auf 20 % des vereinbarten Preises festgesetzt wird, wobei der höhere Betrag von STAS NV nachzuweisen ist. In diesen Fällen hat die STAS NV auch das Recht, alle weiteren Lieferungen an den Kunden auszusetzen und/oder alle mit dem Kunden geschlossenen Verträge zu annullieren, ohne gerichtliche Intervention, ohne vorherige Inverzugsetzung, ohne jegliche Entschädigung für den Kunden und dies unbeschadet des Rechts der STAS NV auf Schadensersatz, dessen Mindestbetrag auf 20 % des vereinbarten Preises festgelegt ist, wobei der höhere Betrag von der STAS NV nachzuweisen ist.

    9.2 STAS NV hat das Recht, Verträge mit dem Kunden ohne gerichtliche Intervention und ohne vorherige Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung von STAS NV in Anwendung von Artikel 8 dieser allgemeinen Bedingungen nachzukommen, oder wenn sich im Laufe der Ausführung des Vertrags die finanzielle Situation des Kunden so verändert, dass eine Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist, für den Verlust von Garantien für seine Forderung oder wenn der Kunde sich in einem Konkurszustand befindet.

    9.3 Wenn STAS NV sich für die Auflösung des Vertrages gemäß diesem Artikel 9 dieser allgemeinen Bedingungen entscheidet, hat STAS NV das Recht, die gelieferten Waren zurückzufordern. In diesem Fall bleiben der volle Rechnungsbetrag sowie die Zinsen, Kosten und die Schadensklausel vom Kunden geschuldet, allerdings nach Gutschrift eines Betrags, der dem tatsächlichen Wert der zurückgenommenen Waren entspricht.

    10. Eigentumsvorbehalt

    Die Waren bleiben das Eigentum von STAS NV, bis alle Schulden des Kunden gegenüber STAS NV endgültig und vollständig beglichen sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen, solange sie im Eigentum von STAS NV stehen. Bei Nichteinhaltung dieses Verbots ist der Kunde zu einer pauschalen Entschädigung von 50 % des Verkaufspreises verpflichtet. Gegebenenfalls erstreckt sich der aufgeschobene Eigentumsvorbehalt oder der Eigentumsvorbehalt auf den Preis, zu dem der Kunde die Waren weiterverkauft hat, oder auf die daraus resultierende Forderung des Kunden. Der Kunde erkennt an, dass ihm diese Eigentumsvorbehaltsklausel vor der Lieferung der Waren mitgeteilt und von ihm akzeptiert wurde. Dieser Eigentumsvorbehalt zugunsten von STAS NV verhindert jedoch nicht, dass alle Risiken des Verlusts und/oder der Beschädigung der Waren und/oder Dritter ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren in der alleinigen Verantwortung des Kunden liegen. Etwaige vom Kunden gezahlte Vorschüsse verbleiben immer bei der STAS NV als Entschädigung für mögliche Verluste beim Weiterverkauf der Waren. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unbezahlten Waren oder Waren, die der STAS NV gehören, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der STAS NV zulässig. Der Kunde muss STAS NV unverzüglich über jede (Form der) Pfändung solcher Waren informieren.

    11. Verrechnung von Schulden

    STAS NV und der Kunde erklären ausdrücklich, dass alle Forderungen gleich welcher Art, gegenwärtige und zukünftige, die sie gegeneinander haben, automatisch gegen alle Schulden gleich welcher Art, gegenwärtige und zukünftige, die sie gegeneinander schulden, aufgerechnet werden, und zwar zum Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderungen und Schulden, unabhängig von deren Fälligkeit. Im Falle des Konkurses oder der Auflösung des Kunden oder wenn der Kunde ein gerichtliches Sanierungsverfahren beantragt, hat die STAS NV das Recht, die fälligen oder nicht fälligen Forderungen jeglicher Art einzutreiben, um die gleichzeitig noch bestehenden Schulden zugunsten von STAS NV zu verrechnen, bevor irgendeine Zahlung an die gemeinsamen Gläubiger des Konkurses, der Auflösung oder der Beantragung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens geleistet wird.

    12. Trennbarkeit

    Sollten eine (ganz oder teilweise) oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen (wie z. B. Garantiebedingungen) nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder des Teils der betreffenden Bestimmung, der nicht nicht nichtig oder nicht durchsetzbar ist. In einem solchen Fall werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um die widersprüchliche oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine rechtsgültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

    13. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

    Alle mit STAS NV abgeschlossenen Verträge unterliegen dem belgischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Übereinkommens vom 14. Juni 1974 über die Verjährung im internationalen Warenkauf. Im Falle eines Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte von Gent, Abteilung Kortrijk, zuständig. Das Angebot zum Umtausch ändert nichts an der Zuständigkeit.

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